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   OLG Frankfurt, 23.01.1996 - 6 UF 250/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8643
OLG Frankfurt, 23.01.1996 - 6 UF 250/95 (https://dejure.org/1996,8643)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.01.1996 - 6 UF 250/95 (https://dejure.org/1996,8643)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Januar 1996 - 6 UF 250/95 (https://dejure.org/1996,8643)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge eines Elternteils bei Vorliegen von Umständen zur Begründung einer Beeinträchtigung des Kindeswohls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 889
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91

    Änderung der Anordnung zum gemeinsamen Sorgerecht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.1996 - 6 UF 250/95
    Die gemeinsame elterliche Sorge wäre dann durch eine neue Regelung zu ersetzen, weil anders nicht die Gefahr behoben werden kann, daß das betroffene Kind infolge der ständigen Meinungsverschiedenheiten seiner Eltern in seiner weiteren Persönlichkeitsentwicklung Schaden leidet (vgl. BGH FamRZ 1993, 314 = NJW 1993, 126).
  • AG Ludwigslust, 30.09.2009 - 5 F 144/09

    Elterliche Sorge: Alleiniges Sorgerecht bei größerer räumlicher Entfernung

    Deshalb sind immer die Auswirkungen der in Frage kommenden Sorgerechtentscheidungen auf das Kindeswohl miteinander zu vergleichen; verspräche das gemeinsame Sorgerecht keine Nachteile gegenüber der Übertragung auf einen Elternteil, hat es nach der Vorgabe der Subsidiarität des staatlichen Eingriffes bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verbleiben (OLG Karlsruhe FamRZ 1987, 89; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 889; OLG Bamberg FamRZ 1997, 48; OLG Naumburg FamRZ 2003, 1947).
  • AG Ludwigslust, 18.08.2005 - 5 F 101/04
    Deshalb sind immer die Auswirkungen der in Frage kommenden Sorgerechtentscheidungen auf das Kindeswohl miteinander zu vergleichen; verspräche das gemeinsame Sorgerecht keine Nachteile gegenüber der Übertragung auf einen Elternteil, hat es nach der Vorgabe der Subsidiarität des staatlichen Eingriffes bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verbleiben ( OLG Karlsruhe FamRZ 1987, 89; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 889; OLG Bamberg FamRZ 1997, 48; OLG Naumburg FamRZ 2003, 1947).
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